Partizipation
Eine Demokratie lebt davon, dass sich die Menschen beteiligen. 🤝 In unserem Praxismaterial finden Fachkräfte Hintergrundinformationen und fünf praktische Module, um mit jungen Menschen zum Thema Partizipation zu arbeiten sowie Beteiligungsprozesse auf spielerische Art erlebbar zu machen. 🧐
Rechtliche Grundlagen
Internationales Recht 🇺🇳 🇪🇺
Artikel 12 Berücksichtigung des Kindeswillens (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Artikel 24 Rechte des Kindes (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Gesetze der Bundesebene 🇩🇪
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, [...] § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.
Gesetze der Landesebene (Thüringen) 🌲
Artikel 19 (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
§ 14 Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (5) Jeder, auch jeder Jugendliche und jedes Kind, hat das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung junger Menschen an den Jugendhilfeausschuss, den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltungen der Jugendämter zu wenden.[...] § 15a Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. (2) Kinder und Jugendliche sollen in angemessener Weise an der Jugendhilfeplanung sowie allen weiteren ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden. Hierzu sollen geeignete Verfahren entwickelt und durchgeführt werden. Bei der Umsetzung der Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneter Weise darlegen, wie er die Interessen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt und deren Beteiligung durchgeführt hat. (3) Bei der Ausgestaltung der in der Jugendhilfeplanung ausgewiesenen Maßnahmen sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der geförderten Maßnahmen die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden.
§ 28 Mitwirkung der Schüler (1) Die Schüler wirken sowohl durch den Klassenrat als auch durch selbstgewählte Schülervertretungen entsprechend ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit am schulischen Leben mit. Schülervertretungen werden für die Klasse oder den Stammkurs (Klassen- oder Kurssprecher), für die Schule (Schülersprecher), auf der Ebene des zuständigen Schulamtes je Landkreis und kreisfreier Stadt für jede Schulart (Kreisschülersprecher) und auf der Ebene des Landes für jede Schulart (Landesschülersprecher) gewählt. Auf der Ebene der Schule besteht als zusätzliches Mitwirkungsgremium die Klassensprecherversammlung. Aus begründetem Anlass, aber mindestens einmal im Schuljahr, kann die Schülervertretung der Schule eine Schülerversammlung einberufen; sie findet in Absprache mit dem Schulleiter während der Unterrichtszeit statt. Die Schüler werden bei den Wahlen der Schülervertretungen von den Lehrern, vom Schulleiter, vom Schulträger und von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt. Die gewählten Schülervertretungen werden unmittelbar nach der Wahl von der Schule über ihre Aufgaben und Rechte informiert. (1a) Zur Planung des Unterrichts sowie zur Erörterung von Problematiken und Konflikten in den Klassen, kann ein Klassenrat gebildet werden. Bestehend aus den Schülern der Klasse und dem Klassenlehrer, soll dieser monatlich zusammenfinden. (2a) Schüler und Schülervertretungen haben das Recht, sich in allen Fragen, die ihre Mitbestimmungsrechte betreffen, an die zentrale Ombudsstelle zu wenden. Die Ombudsstelle ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie hat einen Informations- und Beratungsauftrag, nimmt Beschwerden entgegen, prüft die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und vermittelt in Konfliktfällen.
Gesetzte der Kommunalebene (Thüringen) 🏠
§ 26 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinden sollen bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt die Gemeinde geeignete Verfahren. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
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Etherpads Etherpads (oder kurz Pads) sind Online-Dokumente zum kollaborativen Arbeiten in Echtzeit. Es ist keine Anmeldung beim Anbieter notwendig. Ein Etherpad kann einfach erstellt und der Link mit den Teilnehmenden geteilt werden. Persönliche Daten sollten in diesen Tools nicht veröffentlicht werden.
Ähnliche Anbieter sind zum Beispiel: Board, HackMD, Yopad und Riseup.
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